H

Die Stiftungsurkunde der Kaplanei in Burg 1784

 

Aus der Copia 28. 9.1784 , 23.10.1784, die Herr Hänggi aus Burg im Leimental in Besitz hat.

1. Teil aus dem Lateinischen übersetzt:

Josephus durch Gottes und des Apostolischen Stuhles Gnade Bischof von Basel, des Heiligen Römischen Reiches Fürst etc. Allen und jeden, die den gegenwärtigen Brief lesen werden, (geben wir) Kenntnis des hier Geschriebenen mit immerwährendem Heil im Herrn! Kund getan sei allen und jedem, für die es nützlich gewesen sein wird, es zu wissen, die es angeht oder in Zukunft angehen wird, dass Wir nach Einsicht in den vorliegenden Brief mit der beigefügtem Stiftungsurkunde und mit dem Einverständnis, das Unser Domkapitel am 11. dieses Monats hiezu gab, auch nach reiflicher Überlegung und Erwägung aller in der gesagten Stiftung angeführten Gründe, nach Anhörung Unseres Anwalts diese Stiftung mit unserer bischöflichen wie fürstlichen Vollmacht bekräftigt und bestätigt haben, sowie Wir sie auch mit der gegenwärtigen Urkunde beikräftigen und bestätigen. Mit der vorliegenden Urkunde errichten Wir demnach im Namen Gottes diese Stiftung als wahres, beständiges und immerbleibendes Benefizium oder als Kaplanei unter dem Titel St. Johannes der Täufer in der Schlosskapelle, Burg genannt, in unserem Bistum und Fürstentum gelegen, jedoch mit diesen ausdrücklich vorbehaltenen Bedingungen:

Nicht nur das mit Unserer Vollmacht neu errichtete Benefizium selbst, sondern auch der für dasselbe jeweils vorgesehene Kaplan bleibt für immer und ausser jeglicher Extemtion Unserer bischöflichen Jurisdiction und derjenigen Unserer Nachfolger unterworfen und dem Klerus Unserer Diözese zugehörend und er muss es auch bleiben. Er darf erst nachdem er zum Priester geweiht und nach vorausgehender Prüfung zum Beichthören der Gläubigen fähig befunden worden ist, ernannt werden. Er verpflichtet sich, alles, was in der Stiftungsurkunde vorgeschrieben ist, getreu zu erfüllen, damit der Pfarrkirche von Rodersdorf oder der dortigen Seelsorge kein Schaden erwachse. Er erweist dem Pfarrer die schuldige Achtung und Ehrfurcht und ist bereit, ihm in seinen pfarrlichen Verrichtungen beizustehen, obwohl er dazu keineswegs verpflichtet ist. Für den Teil der pfarrlichen Verrichtungen, die ihm aus dem Titel der Stiftung übertragen sind, untersteht er völlig der Leitung des Pfarrers. Er ist eifrig bemüht, an den höheren Festen und an den Tagen, da nach Vorschrift der Rubriken kein Gottesdienst  in der Kapelle Burg stattfinden darf, zur Erbauung des Volkes die Pfarrkirche zu besuchen und an den öffentlichen Prozessionen teilzunehmen. Indem Wir uns das Recht der Erst-Ernennung für diese neu errichtete Kaplanei vorbehalten, befehlen Wir, dass das Errichtungsdekret zugleich mit dem Stiftungsbrief dem Patron des Benefiziums und allen anderen, die es angeht, durch den Anwalt Unserer bischöflichen Kurie in authentischen Kopien unverzüglich mitgeteilt werde. Zur Bestätigung und zum Zeugnis all’ dessen unterschreiben Wir den gegenwärtigen Brief mit eigener Hand, mit dem Befehl, ihn mit Unserem bischöflichen Siegel und mit der Unterschrift des Sekretärs Unserer vorgenannten Kurie zu versehen.

 

Pruntrut, in Unserem Residenzschloss, den 23. Dezember im Jahre 1784

 

Josephus, Bischof von Basel     

Im Auftrag: Kuhn, Sekretär

(Bemerkung: Es handelt sich um Joseph Sigismund von Roggenbach, Bischof zu Basel, des Deutsch Römischen Reichs Fürst, Landes-Fürst und Ober-Herr der Stadt Basel wie auch der Herrschaft Freud und Senenstadt in der Schweiz aus dem Freiherrlichen Haus von Roggenbach)

 

2. Teil:

Die eigentliche Stiftungsurkunde von Philipp Carl von Wessenberg vom 28. November 1784

transkribiert aus Kurrentschrift

 

Dem hochwürdigsten des h.K.K.Fürsten,

Joseph Bischof zu Basel, meinem gnädigsten Herrn.

 

Eurer Hochfürstliche Gnaden seyen meine gehorsamste Dienste zuvor, und belieben zu vernehmen, dass gleichwie meinen in Gott ruhenden Eltern, und besonders meinem geehrten Vetter, dem Hochwürdigen Hochwohlgeborenen Herrn Hartmann Ludwig von Wessenberg Freyherrn von Ampringen, des Hohen Domstifts Basel archidiacono, und auch mir die Beschwerniß immer tief zu Herzen gegangen ist, welche die Einwohner des an dem  - von dem Bisthume Basel als Lehen von mir besessenen Schloß Burg liegendes Dorfes zu übersteigen haben, um auch an Werktägen die Hl. Meß anhören zu können, und ihre Kinder in dem Christenthume gehörig unterrichten zu lassen, da die Weg nachher Roderstorf, wo die Pfarrkirche ist, lange und meiste Zeit hindurch böße sind: Dahero schon besagten meine seel. Eltern und besagter mein Herr Vetter ernsthaft daran waren, dass im gemeldetem Schloß ein Beständige Kaplaney möchte errichtet werden. Zu welchem Ende dieselbe zu wiederhohlten Mahlen einige Geldsummen gestiftet, wovon wirklich fünftausend drey hundert und fünf und fünfzig H.18.ß. und 8.D. (?) an sicheren Orten ausgeliehen sind.

Da aber es zu gebührender Unterhaltung eines Priesters und an deren dabey vorkommenden Ausgaben nicht hinlänglich seyn dörfte, auch zu besorgen stunde, es möchten die Capitalien nach und nach wieder verlohren gehen, so habe zu größerer Ehre Gottes, zum Heyl und Trost der sich täglich mehrenden Einwohner besagten Dorfes gestiftet, und stifte hirmit unveränderlich für mich und meine Nachkommen ein – unter dem Titulo St. Joannis Baptista Kaplaney, an den Altar der an oftgesagtes Schloß angebaute Kapell haftendes Beneficium, zu welchem endes aus meinen eigenen Güther geben und bestens vermache -

Erstlich für den Kaplan ein jährliches Einkommen von fünf und zwanzig französische Louisdor, oder sechs hundert livres tournois, welche demselben alljährlich, quartalweiß und ohne allen Verschub und Abzug sollten bezahlt werden.

Zweytens, ein in besagtem Dorf liegendes anständig und wohnbares Haus, dessen weitere Unterhaltung und auf erforderlichen Fall, eine Erbauung auf mich nehme.

Drittens soll besagter Kaplan alle Jahr acht Klafter gutes Brennholz, wie solches der Schlag giebt, nebst zwey hundert wellen  aus den Wäldern der Herrschaft Burg, durchaus frey und unentgeltlich, außer dem Fuhr und Macherlohn zu beziehen haben.

Viertens verpflichte und verbinde ich mich, die Kapell samt zugehörigen Gebäude in erforderlichem Stande zu erhalten, und auch alles zur heiligen Meß nöthige Geräth für immer anzuschaffen.

Zu dessen alles gäntzlicher Versicherung eine samtliche obigen abgaben angemessene Kapitalsumma in dem Fürstenthum Basel nach und nach unter dem Nahmen eines für besagte Kapell gewidmeten fundi anzulegen mich verpflichte, damit auch auf den Fall, wo besagtes Legat an das Bisthum Basel zurückfallen sollte, besagte meine Stiftung nicht aufhören und zerfallen dörfte, welche alsdann vielmehr aus dem meinem Stammen eigentlich zugehörenden Güther, wo nöthig wäre, für ein und allemal zu ergäntzen wären. Mittlerweil haben auch alle von besagtem Lehen abfallende gefälle als Unterpfand für alle oftgesagten Abgaben zu dienen.

Hingegen halte mir, und immer dem Ältestens meines Stammens das recht auf besagte Kapell zu neuern für so lang vor, als oftgesagtes Lehen bey meinen Stammen und Nahmen bleiben wird. Auf den Fall der Zurückkehrung auf das Bisthum hätte dieses recht gegen die Pflicht die Kapell und Wohnhaus des Kaplans zu unterhalten dem jeweiligen Besitzer zu verbleiben. Soll aber der ernannte Priester schuld(?) seyn die erforderlichen Institutuiones von Eurer hochfürstlichen Gnaden und dessen Nachfolgern an dem Bischöflichen Stuhl nach den Canonischen Satzungen zu erhalten:

weiters soll derselbe

Erstlich verbunden seyn auf gedachter Burg zu wohnen, täglich die Hl. Meß in der Schloß Kapell zu leßen, jedoch ohne die Verbindung einen anderen geistlichen zu bestellen, da er meß zu lesen, verhindert wäre, ausgenommen an Sonn- und Feyertägen: die Hl. Messen aber sollen ihm frey stehen nach seinem Willen zu applicieren.

Zweytens soll er an gewissen Tägen die Christenlehr halten, aber nicht zu den Stunden, da in der Pfarrkirche der Gottesdienst abgehalten wird, es sey denn, dass der Pfarrherr ihm hierüber einen besonderen Auftrag machen sollte.

Drittens soll er fleißig Obsicht über die Schuhlen halten, damit dieselbe besucht, und die Kinder wohl unterwiesen werden, nicht nur in der Christen- und Sittenlehre, sondern auch im Lesen, Schreiben und rechnen.

Wenn mir, hochwürdigster, gnädigster Herr, diese meine Stiftung gewisslich auch den zeitlichen Nutzen der Einwohner der Burg für jetzt und künftige Zeiten befördern wird, so leben der getrösten Hofnung Euer hochfürstl. Gnaden qua Dominus directus werden auch die geringen Beschwerden gutheißen und gnädigst bestättigen, welche an durch besagtem Burg Schloß und dessen Zugehörden auch auf künftige Zeiten auferlegt bleiben sollten, um welche Bestättigung zum voraus gehorsamst bitte, wie dann auch um eine gnädige bischöflich annehmung und Befestigung alles  dessen was durch gegenwärtigen Brief zur Ehre Gottes und dem Heyl des Nächsten auf beste Weiß und Form will gestiftet haben und für ewig stifte. Gegeben den 28. November 1784 unter aufdrückung meines angebohrenen Bettschafts, Euer hochfürstlichen Gnaden (L.S.) unterschriebenen unterthänigster Diener und Vasall Philipp Carl von Wessenberg Freyherr von Ampringen.

 

(Bemerkung: Philipp Carl von Wessenberg (25.VI. 1717 – 15. III.1794) ist der Vater von Johann Philipp und Ignaz Heinrich. Er nennt  Hartman Ludwig seinen Vetter. Dieser lebte 3.V. 1669- 25.XII. 1718 und war ein Vetter 2. Grades vom Großvater des Philipp Carl. Beider gemeinsamer Urahn ist Hans Christoffel.

Zur Zeit des Joseph Sigismund von Roggenbach erscheint ein Johann Nepomuk von Wessenberg als Domherr zu Basel. Gesehen auf einem alten Bild im Museum Laufental in Laufen.)

 

B.Wbg 2001